Tollkirsch AG
Pionierstrasse 12
8400 Winterthur

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Unsere Geschäfts-
bedingungen

Damit wir gemeinsam eine reibungslose und erfolgreiche Partnerschaft aufbauen können, ist es wichtig, dass bei einer Zusammenarbeit alle Beteiligten auf dem gleichen Stand sind. Daher möchten wir dir im Folgenden alle wichtigen Informationen zu unseren Geschäftsbedingungen mitteilen.
 

1. Allgemein


1.1
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge der Firma Tollkirsch AG, insbesondere für Corporate Design, Branding, Kommunikation wie auch für Internet- und weitere Dienstleistungen.

1.2
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich
einer anderweitigen ausdrücklichen vertraglichen Regelung. Mündliche und telefonische Abmachungen müssen, um bindend zu sein, schriftlich bestätigt werden. Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn eine Erklärung in einer E-Mail enthalten ist.
 

1.3
Abweichende allgemeine Bedingungen der Auftraggeberin, namentlich auch solche, welche Letzterer zusammen mit der Annahme für anwendbar erklärt, werden von der Tollkirsch AG grundsätzlich nicht anerkannt und haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von der Tollkirsch AG ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tollkirsch AG gehen ansonsten in jedem Falle vor.

 

2. Vertragsabschluss
 

2.1
Offerten der Tollkirsch AG erfolgen, wenn nicht anders vermerkt, mit einmonatiger Gültigkeit ab Versanddatum.
 

2.2
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Auftraggeberin die Offerte der Tollkirsch AG innerhalb der Frist, gemäss Ziff. 2.1 annimmt. Dies geht entweder digital, im zugeschickten Weblink, per Mausklick auf den Button «Akzeptieren», oder als schriftliche Annahmeerklärung. Es gilt das Zugangsdatum bei der Tollkirsch AG. Eine Erklärung der Auftraggeberin gilt nur dann als Annahme, falls sie mit dem Angebot der Tollkirsch AG uneingeschränkt übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall oder trifft die Annahmeerklärung zu spät bei der Tollkirsch AG ein, so wird die Erklärung der Auftraggeberin als Gegenangebot entgegengenommen. Ein Vertrag kommt in diesem Fall nur dann zustande, falls die Tollkirsch AG das Gegenangebot der Auftraggeberin schriftlich annimmt. Stillschweigen seitens der Tollkirsch AG auf das Gegenangebot der Auftraggeberin gilt unter keinen Umständen als Annahmeerklärung. Falls die Auftraggeberin nach dem «Akzeptieren» des Angebots vom Auftrag zurücktreten will, verrechnet die Tollkirsch AG die entstandenen Aufwände (sämtliche Arbeitsleistungen und sonstigen Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Auftrag bis dato Rücktritt entstanden sind sowie welche infolge des Rücktritts noch entstehen), jedoch mindestens 30 Prozent vom Auftragsvolumen für den entgangenen Umsatz.
 

2.3
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt grundsätzlich der Besteller als Auftraggeberin.

2.4
Einzelaufträge erlöschen durch Erfüllung des Auftrages. Aufträge, die ein Dauervertragsverhältnis darstellen, können von den Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

 

3. Leistungen der Tollkirsch AG
 

3.1
Kommunikations-, Design- und digitale, interaktive Dienstleistungen.


3.1.1
Das durch die Tollkirsch AG zu erbringende Arbeitsresultat besteht in der Regel aus Kommunikation, Branding, Bild-Animationen, Dokumentationen und interaktive Dienstleistung. Massgeblich ist der konkrete Auftrag bzw. die Weisungen der Auftraggeberin im Einzelfall, soweit diesen Weisungen von Seiten Tollkirsch AG nicht widersprochen wurde.



4. Preise
 

4.1
Alle in Offerten aufgeführten Preise und Stundenansätze der Tollkirsch AG verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Nachträgliche Änderungen (Projektänderungen) und zusätzliche Leistungen auf Wunsch und Veranlassung der Auftraggeberin einschliesslich der dadurch verursachten Produktionskosten werden dem Auftraggeber zum jeweils gültigen Stundentarif zusätzlich verrechnet.

4.2
Kosten, die der Tollkirsch AG im Zusammenhang mit dem konkreten Auftrag entstehen, sowie Barauslagen und Spesen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind von der Auftraggeberin zu begleichen.

 

5. Zahlungsbedingungen
 

5.1
Generell sind Rechnungen der Tollkirsch AG ohne Abzüge innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und von der Auftraggeberin zu begleichen. Zahlt der Kunde auch nach einmaliger Mahnung mit einer erneuten Fristansetzung von 30 Tagen nicht, kann die Tollkirsch AG einen Verzugszins von 5% ab Ablauf der ersten Mahnfrist verrechnen. Sämtliche Preisangaben verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Die Verrechnung von Forderungen durch den Kunden ist ausgeschlossen.
 

5.2
Bei Auftragsvolumen von mehr als CHF 20’000.00 ist 1/3 des Gesamtbetrages («Gesamtbetrag» gem. Offerte) bei Auftragserteilung, 1/3 bei Gut zum Druck oder Gut zur Ausführung und 1/3 bei Abschluss des Projekts innerhalb von
30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu begleichen.



6. Erlaubnis zu Substitution und Beizug von Hilfspersonen
 

6.1 
Die Tollkirsch AG darf zur Auftragserfüllung Dritte sowohl als Substitute wie auch als Hilfspersonen beiziehen.


 

7. Haftungsausschluss
 

7.1
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche der Auftraggeberin, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abschliessend
geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche der Auftraggeberin auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Tollkirsch AG haftet nicht für Folgeschäden wie entgangenen Gewinn oder Datenverluste sowie andere mittelbare und unmittelbare Schäden. Weiter besteht keine Haftung, wenn Schäden auf nicht beeinflussbare Ursachen (insbesondere höhere Gewalt, von beigezogenen Internet Service Provider zu verantwortende Störungen, Hackerangriffe etc.) oder auf andere, durch den Kunden zu vertretende Gründe zurückzuführen sind.
 

7.2
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder für grobe Fahrlässigkeit der Tollkirsch AG, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen der Tollkirsch AG.
 

7.3
Tollkirsch AG ist verpflichtet, für die Dauer der Zusammenarbeit sämtliche zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigten Unterlagen auf ihre Gefahr aufzubewahren.
 

7.4
Nach Auftragserfüllung kann die Auftraggeberin innerhalb von 60 Tagen die Herausgabe der Unterlagen und Daten zum geschaffenen Werk verlangen, sofern sie ihren Verpflichtungen vollumfänglich und fristgerecht nachgekommen und sofern sie dazu berechtigt ist. Hilfsmittel, Zwischen- und Nebenprodukte zum Arbeitsergebnis verbleiben im Eigentum der Tollkirsch AG.
 

7.5
Zur Herausgabe von Unterlagen und Daten zum Werk kann die Tollkirsch AG nur dann verpflichtet werden, wenn die Übertragung der damit verbundenen Rechte an die Auftraggeberin entschädigt oder vorgängig vereinbart wurde. Die von der Auftraggeberin eingebrachten Unterlagen und Daten sind dieser auf Verlangen jederzeit auszuliefern.
 

7.6
Das Auslagern, Aufbereiten, Kopieren und Versenden von Unterlagen und Daten geschieht gegen eine kostendeckende Gebühr. Ausgelagerte Unterlagen und Daten werden auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin transportiert.
 

7.7
Für von der Tollkirsch AG ausgelagerte Unterlagen und Daten, für deren Bewirtschaftung die Auftraggeberin fortan selber verantwortlich zeichnet, übernimmt die Tollkirsch AG ab dem Zeitpunkt der Auslagerung keinerlei Gewähr.
 

7.8
Wird die Zusammenarbeit seitens der Auftraggeberin vor der vereinbarten Vertragsdauer aufgelöst, stehen dieser die Unterlagen und Daten zum Werk nur dann zu, wenn sowohl die Gebühr zur Auslagerung als auch die Übertragung der damit verbundenen Rechte vorgängig vereinbart und entschädigt worden sind.
               

7.9
Die Auftraggeberin gestattet der Tollkirsch AG die Datenweitergabe an Dritte im In- und Ausland, falls diese als Hilfspersonen oder Substitute für die Tollkirsch AG tätig sind und entsprechende Daten zur Auftragsausführung benötigen.

 

8. Werberecht und Sorgfaltspflicht
 

8.1
Die Tollkirsch AG kennt die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere für Werbeinhalte, Werbemittel und Branchen, die Grundsätze über die Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation sowie die einschlägigen Richtlinien der Internationalen Handelskammer ICC.
 

8.2
Die Tollkirsch AG haftet unter Berücksichtigung der vorliegenden Haftungsbeschränkungen gemäss Ziff. 8.1 für weisungskonforme, getreue und sorgfältige Ausführung der ihr übertragenen Geschäfte.

 

9. Treuepflicht
 

9.1
Die Tollkirsch AG ist als Beauftragte der Auftraggeberin tätig und wahrt deren Interessen nach bestem Wissen und Gewissen.
 

9.2
Die Tollkirsch AG verpflichtet sich der Auftraggeberin gegenüber zu einer objektiven, auf die Zielsetzungen der Auftraggeberin ausgerichteten Tätigkeit. Dies betrifft insbesondere die Wahl der Strategie, der Werbemittel und des Mediaeinsatzes sowie die Wahl von mit der Umsetzung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und die Wahl von mit der Umsetzung betrauten Dritten.
 

9.3
Die Wahl von Dritten durch die Tollkirsch AG erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes des ausgewogenen Preis-/Leistungsverhältnisses und der bestmöglichen Zielerreichung im Interesse der Auftraggeberin.
 

9.4
Erfolgt die Wahl Dritter unter massgeblichem Einfluss der Auftraggeberin, trägt diese allein die Gewähr für deren Wirtschaftlichkeit und fachlicher Eignung.                                                                                                           

 

10. Geheimhaltungspflicht


10.1
Sowohl die Tollkirsch AG als auch die Auftraggeberin verpflichten sich, die ihnen im gegenseitigen Kontakt zukommenden vertraulichen Informationen und Unterlagen geheim zu halten, nicht weiterzuverbreiten, weder teilweise noch ganz an Aussenstehende weiterzugeben, zugänglich zu machen oder für Aussenstehende zu verwenden.
 

10.2
Involvierte Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Dritte müssen über die Geheimhaltungspflicht informiert und in geeigneter Weise in diese eingebunden werden.
 

10.3
Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit der ersten Kontaktaufnahme und bleibt über die Dauer einer allfälligen Zusammenarbeit hinaus bestehen.
 

10.4
Nicht als geheim gelten die von der Tollkirsch AG geschaffenen Kommunikationsmittel, die für die Nutzung im öffentlichen Raum freigegeben wurden.

 

11. Besprechungen, Vorleistungen und Submissionsverfahren
 

11.1
Eine erste Besprechung ist kostenfrei und für beide Parteien unverbindlich.
 

11.2
Verhandlungen und Vorleistungen, die über Offertgrundlagen hinaus gehen, sind entschädigungspflichtig.
 

11.3
Bei Teilnahme an einem Submissionsverfahren der offenen oder begrenzten Ausschreibung (Präsentation) ist die Tollkirsch AG gehalten, der potenziellen Auftraggeberin die Höhe des Präsentationshonorars, inklusive Kosten Dritter und Reisespesen, vor Annahme des Präsentationsauftrages schriftlich bekannt zu geben, sofern die potenzielle Auftraggeberin nicht von sich aus ein Präsentationshonorar in Aussicht stellt.
 

11.4
Das Geistge Eigentum, sämtliche Nutzungsrechte  und sonstige Rechte an präsentierten Vorschlägen oder Teilen davon verbleiben bei der Tollkirsch AG. Sie dürfen von der potenziellen Auftraggeberin nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch die Tollkirsch AG und erst dann genutzt werden, wenn das vereinbarte Entgelt vollständig und fristgerecht geleistet wurde.

11.5
So weit Vorschläge einer Submittentin zur Ausführung gelangen, wird das vereinbarte und/oder geleistete Präsentationshonorar angemessen angerechnet.
 

11.6
Schadenersatzpflichtig wird, wer Arbeiten in Verletzung der vereinbarten Vergaberegeln vergibt, unrichtige Angaben über kostenbildende oder konzeptrelevante Faktoren macht, Offerten oder Vorstudien für anderweitige Ausführung mit einer anderen Auftragnehmerin verwendet oder detaillierte Leistungsverzeichnisse weitergibt, um eine Konkurrenzofferte einzuholen.



12. Beizug Dritter
 

12.1
Die Tollkirsch AG ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen Dritte beizuziehen, soweit dadurch die Rechts- und Sachgewähr der Auftraggeberin nicht geschmälert wird.
 

12.2
Soweit die Tollkirsch AG stellvertretend im Namen und auf Rechnung der Auftraggeberin handelt, haftet sie für sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung. Auftragsvergaben ab CHF 8000.– lässt sie von der Auftraggeberin genehmigen.
 

12.3
Fakturen von Dritten werden durch die Tollkirsch AG kontrolliert und zur Bezahlung an die Auftraggeberin weitergeleitet.
 

12.4
Für Forderungen Dritter, die der Auftraggeberin direkt in Rechnung gestellt werden, übernimmt die Tollkirsch AG weder Verpflichtung noch Gewähr.

 

13. Eigenleistungen der Auftraggeberin


13.1
Leistungen, die von der Auftraggeberin erbracht oder bei Dritten direkt in Auftrag gegeben werden, sind schriftlich festzuhalten und müssen der Tollkirsch AG unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.
 

13.2
Leistungen, die von der Auftraggeberin erbracht oder bei Dritten direkt in Auftrag gegeben werden, sind nicht honorarpflichtig, soweit sie die vertraglich vereinbarten, der Tollkirsch AG übertragenen Aufgabenbereiche und finanziellen Verantwortlichkeiten nicht tangieren.
 

13.3
Für Eigenleistungen der Auftraggeberin und für die durch die Auftraggeberin direkt bei Dritten in Auftrag gegebenen Leistungen übernimmt die Tollkirsch AG keinerlei Gewähr, noch haftet sie in irgendeiner Weise.

 

14. Urheber- und Nutzungsrechte
 

14.1
Die allfällige Einräumung von Nutzungsrechten oder Übertragung des Urheberrechts der Tollkirsch AG wird in der Vereinbarung oder Auftragsbestätigung in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht im Voraus schriftlich vereinbart. Andernfalls verbleiben das Urheberrecht und sämtliche sonstigen Rechte am Arbeitsresultat bei der Tollkirsch AG bzw. bei Lizenzgebern der Tollkirsch AG oder allfälligen anderweitigen Rechtsinhabern.

14.2
Mangels schriftlicher Übereinkunft zwischen den Parteien räumt die Tollkirsch AG die zweckgebundenen Nutzungsrechte an den von ihr geschaffenen Werken mit kurz- oder mittelfristigem Nutzungszweck für die Dauer der Zusammenarbeit an die Auftraggeberin (Zweckübertragungstheorie). Eine weiter gehende Einräumung von Nutzungsrechten, insbesondere die Folgenutzung über den vertraglich vereinbarten Zweck hinaus sowie die Nutzung nach Beendigung der Zusammenarbeit, bedarf der zusätzlichen Vereinbarung und Abgeltung. Die Tollkirsch AG behält sich ausdrücklich das Recht auf Namensnennung vor. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, darf die Auftraggeberin keine über die reine Formatanpassung hinausgehenden Veränderungen am Arbeitsresultat vornehmen. Unabhängig von sonstigen Vereinbarungen darf die Tollkirsch AG alle Arbeitsresultate als Referenzen und für eigene Werbezwecke unbeschränkt und entschädigungslos verwenden.
 

14.3
Für den Fall widerrechtlicher Nutzung der von der Tollkirsch AG geschaffenen Werke, insbesondere zu Nutzungszwecken, für welche die Nutzungsrechte nicht vereinbart und/oder abgegolten wurden, schuldet die Auftraggeberin der Tollkirsch AG eine Konventionalstrafe von CHF 10’000 pro Übertretung und Werk. Die Geltendmachung weiter gehender Ansprüche durch die Tollkirsch AG  bleibt vorbehalten. Durch die Bezahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der widerrechtlichen Nutzung nicht dahin. Die Tollkirsch AG ist zudem berechtigt, die widerrechtliche Nutzung des Werkes verbieten zu lassen.
 

14.4
Die Urheberrechte und sonstigen Rechte an nicht realisierten Werken, welche aufwandbezogen entschädigt oder im Rahmen eines Projektierungsauftrages geschaffen und pauschal abgegolten wurden, verbleiben vollumfänglich bei der Tollkirsch AG, ohne Einräumung von Nutzungsrechten etc. zugunsten der Auftraggeberin.

 

15. Salvatorische Klausel


15.1
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen (dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages) hierdurch nicht berührt.
 

15.2
Die Tollkirsch AG wie auch die Auftraggeberin sind in solchen Fällen verpflichtet, Regelungen zu vereinbaren, die den unwirksamen Bestimmungen dem Sinn und Zweck nach möglichst entsprechen.

 

16. Rechtswahl und Gerichtsstand


16.1
Sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien unterstehen den Bestimmungen des schweizerischen Rechts), unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
 

16.2
Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist ausschliesslich das zuständige Gericht am Geschäftssitz der Tollkirsch AG. Diese behält sich vor, die Auftraggeberin auch beim zuständigen Gericht an ihrem Geschäftssitz oder bei jedem anderen, nach Zivilprozessordnung zuständigen Gericht zu belangen.


Winterthur, 30.11.2023